17. August 2013
Grundsätzlich können Vereine nur dann Umlagen neben dem Mitgliedsbeitrag erheben, wenn dies in der Satzung geregelt ist. Dies gilt auch für andere Leistungen der Mitglieder. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind grundsätzlich alle Leistungen des Vereins abgegolten. Will der Verein daneben Umlagen, Beiträge sonstiger Art, Einmalzahlungen, Arbeitsleistungen, Mithilfen u.s.w. von seinen Mitgliedern fordern, bedarf es dazu der Grundlage in der Satzung.
Fundstelle: OLG München, Urteil vom 18.02.1998, abgedruckt in SpuRt 5/1999 Seite 206 ff.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8601