17. August 2013
Einrichtungen dürfen den Begriff Akademie bzw. Institut nicht verwenden, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dies dürfte bei den meisten Schachschulen der Fall sein. Dann ist die Bezeichnung „Schachakademie“ bzw. „Schachinstitut“ wettbewerbswidrig und unzulässig. Bei einer Akademie muss es sich um eine Fortbildungsstätte handeln, bei der die Förderung und Weiterbildung der Besucher oder Mitglieder weitgehend Selbstzweck und nicht Mittel zur Gewinnerzielung ist. Die Einrichtungen müssen zudem Bildungsaufgaben in öffentlichem oder berufständigem Interesse erfüllen. Diese Voraussetzungen dürften bei den Einrichtungen, die sich in Deutschland mit dem Namen „Schachakademie“ schmücken, möglicherweise nicht erfüllt sein.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2001, LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2001
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8596