1. Januar 2007
Jede Vereinssatzung muss zwingend regeln, wie der Vorstand gewählt wird.
1. Einzelwahl
Die Einzelwahl ist der Normalfall. Jedes Vorstandsmitglied wird in einzelnen Wahlgängen getrennt gewählt.
2. En-bloc-Wahl
Auch ohne Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass en bloc gewählt wird. Der gesamte Vorstand kann en Bloc gewählt werden, aber auch einzelne Vorstandsmitglieder, z. B. können Jugendleiter, Kassenwart und Turnierleiter en bloc in einem Wahlgang gewählt werden.
3. Seltener ist die sogenannte zusammengefasste Wahl.
Sie muss in der Satzung vorgesehen sein. In der Regel kennen die Schachvereine diese Form nicht. Bei der zusammengefassten Wahl wird der gesamte Vorstand in einem Wahlgang gewählt. Jedes Vereinsmitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsposten zu wählen sind.
4. Die sogenannte En-bloc-Wahl ist nur zulässig, wenn die Satzung sie vorsieht. Sie kann z. B. der gesamte Vorstand mit einem Kandidaten pro Amt zur Abstimmung gestellt werden. Jedes Vereinsmitglied hat nur eine einzige Stimme, mit der sie für oder gegen den gesamten Block stimmt bzw. sich der Stimme komplett enthält.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8902