17. August 2013
Ein e. V. hatte seine Mitgliederversammlung. Der Vorstand wurde neu gewählt. Danach beantragte der Verein im Vereinsregister die Eintragung des neuen Vorstands. Das Registergericht verlangte den Nachweis, dass die Mitgliederversammlung form- und fristgerecht einberufen worden war. Der Verein konnte diesen Nachweis nicht erbringen. Das Registergericht verweigerte somit die Eintragung. Es wurde noch einmal eine neue Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen notwendig.
Tipp: Jeder Verein sollte genau in die Satzung schauen, mit welchen Fristen und auf welchem Weg zur Mitgliederversammlung eingeladen werden muss. Diese Formalitäten sind exakt einzuhalten und gegebenenfalls auch zu dokumentieren.
Fundstelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.03.2004, 2 W 37/04
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8748