3. Januar 2007
Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i. S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Für Schachvereine dürfte dieses Urteil in der Regel ohne jede Auswirkung sein, da die Sponsorumsätze so gering sind, dass eine Steuerpflicht für den Verein nicht entsteht. Große Schachvereine, z. B. Bundesligisten, sind steuerrechtlich beraten.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 07.11.2007, I R 42/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8594