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17. August 2013
Fragen der Aufsichtspflichtverletzung spielen eine immer größere Rolle in der Sportgerichtsbarkeit. Immer wieder kommt es zu Schadensereignissen mit zum Teil erheblichen Folgen. Die Geschädigten suchen dann immer einen Schuldigen, bei dem sie Regress nehmen können. Es stellt sich sehr oft die Frage, ob bei Veranstaltungen im Sportbetrieb die Aufsichtspflicht ausreichend ausgeübt worden ist.
1. Grundsatz: Es gibt keine schematischen Festlegungen der Aufsichtspflicht.
2. Grundsatz: Es entscheiden immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Einige Beispiele für Aufsichtspflichtverletzungen:
- Besitzt oder kauft ein Kind ein Fahrtenmesser, muss über die Aufsicht sichergestellt werden, dass dieses Messer in Gefahr bringenden Situationen nicht eingesetzt werden kann (in der Regel ist das Messer wegzunehmen).
- Die Nicht-Beaufsichtigung von 8- bis 14-Jährigen länger als eine Stunde ist eine Aufsichtspflichtverletzung
- Bei 10- bis 13-Jährigen genügt eine einmalige Information über Verbote nicht. Gebote und Verbote sind regelmäßig aufzufrischen und immer wieder neu durchzusetzen.
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtungen sind auch in der Nacht gelegentliche Kontrollen notwendig.
- Die Verhängung eines allgemeinen Alkoholverbots gegenüber 15-Jährigen reicht nicht aus. Die Einhaltung muss regelmäßig kontrolliert werden.
- Bei Besuchen von Schwimmbädern sind besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Bei der Betreuung von 8- bis 12-Jährigen im Freibad ist es ausreichend, wenn sich die Betreuer an Schwerpunkten, insbesondere an der Rutsche, aufhalten und die Anweisung gegeben wird, dass kein Kind den Schwimmerteil des Beckens benutzen darf.
- Bei einer offensichtlichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eines Kindes über mehrere Tage dürfen die Aufsichtspersonen sich nicht auf ihr eigenes laienhaftes medizinisches Wissen verlassen. Sie können ihrer Entscheidung auch nicht die Aussage des Kindes selbst zu Grunde legen. Vielmehr muss immer ein Arzt konsultiert werden.
Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 06.11.1995, 6 U 78/95