17. August 2013
Jeder Verein kann nur seine eigenen Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Mitglieder eines Landesschachbundes sind in der Regel die Schachvereine. Die einzelnen Spieler sind Mitglieder der Schachvereine, aber nicht Mitglieder des Landesschachbundes. Landesschachbund B hatte ein Vereinsmitglied, einen früheren Präsidenten des Landesschachbundes, aus dem Landesschachbund ausgeschlossen. In der Berufungsinstanz hielt das LG Potsdam diesen Ausschluss für rechtswidrig. Der betroffene Schachspieler sei nicht Mitglied des Landesverbandes. Der Landesverband könne folglich ein Nichtmitglied auch nicht ausschließen. Zwar hatte der Landesschachbund in seiner Satzung eine Bestimmung, dass die Mitglieder der Schachvereine (also die Spieler) so genannte mittelbare Mitglieder des Landesschachbundes seien – dies ist durchaus rechtlich zulässig. Trotzdem funktionierte diese Regelung im vorliegenden Fall nicht. Der Spieler, der einem Verein beitritt, hätte nämlich in der Beitrittserklärung seine mittelbare Mitgliedschaft im Landesschachbund durch Unterschrift anerkennen müssen. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Der Landesschachbund konnte keine Beitrittserklärung des Vereinsmitglieds vorlegen, in der dieser seine mittelbare Mitgliedschaft im Landesschachbund akzeptiert hätte. Folglich verlor der Landesschachbund B den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz. Das Gericht hat den Streitwert mit 2.045,17 € festgesetzt. Interessant am Rand: Die Anwälte des Verbandes hatten den Verband auf diese Rechtsfrage nicht hingewiesen, obwohl sie unter den auf dem Gebiet des Sportrechts versierten Rechtsanwälten bekannt ist.
Fundstelle: LG Potsdam, Urteil vom 05.06.2003, 3 S 373/01
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8598