17. August 2013
In der Praxis werden bei Veranstaltungen und Turnieren ständig Fotos von Teilnehmern und Aktiven geschossen, Videoaufnahmen gedreht u. s. w. Dabei wird häufig übersehen, dass bei diesen Aktivitäten auch gewisse rechtliche Spielregeln einzuhalten sind, die den Schutz der Persönlichkeit und das Recht am eigenen Bild betreffen. Diese Spielregeln müssen auch in der Vereins- und Verbandspraxis beachtet werden.
Wer an Sportveranstaltungen teilnimmt, stimmt dabei nicht automatisch jeder Verbreitung von Bildern oder Filmen zu, die anlässlich seiner Teilnahme am Sport gemacht werden. Dies ist vor allem auch bei Veröffentlichungen im Internet zu beachten.
Im Ergebnis bedeutet dies:
Fundstelle: BGH, Urteil vom 28.09.2004, VI ZR 305/03
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8741