19. August 2013
Der Schiedsrichter hat bei der Beurteilung der Spielbedingungen (hier: BTO 9.1 Raumtemperatur) einen weiten Ermessensspielraum, der nur daraufhin zu überprüfen ist, ob sich seine Entscheidung außerhalb dieses Spielraums bewegt. Das Umfahren müssen eines gesperrten Autobahnabschnitts ist kein ausreichender Grund für eine Verlegung des Spielbeginns.
Urteil BTG NRW vom 04.05.2002
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8833