17. August 2013
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist selten. Er kommt aber immer wieder vor. Leider machen die Vereine hier oft elementare Fehler. Das ausgeschlossene Vereinsmitglied klagt gegen den Ausschluss. Das Gericht kommt in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss unwirksam war. Der Verein bleibt dann auf hohen Anwalts- und Gerichtskosten hängen (dies können mehrere 1.000 € sein). Hier einige Grundsätze neuerer Gerichtsentscheidungen:
Ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen hat, muss ordnungsgemäß einberufen werden. Dies klingt einfach. Hier werden aber in der Regel viele Fehler gemacht. In der Einladung muss nämlich ein eigener Tagesordnungspunkt mit dem geplanten Ausschluss des Vereinsmitglieds aufgeführt sein. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass das auszuschließende Mitglied namentlich benannt wird. Es genügt also nicht der Tagesordnungspunkt: Ausschluss von Mitgliedern. Weiterhin muss das Mitglied natürlich eingeladen werden zu der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, seinen Standpunkt gegen die Vorwürfe darzulegen (rechtliches Gehör). Das Argument, durch die namentliche Benennung würde das Mitglied bloß gestellt, besticht nicht.
Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2006, 11 U 24/05
Darlegung der Ausschließungsgründe:
Ausschlussgründe müssen dem betroffenen Mitglied schriftlich ausführlich dargelegt werden. Diese Gründe sind ebenfalls ausführlich in der Mitgliederversammlung darzulegen, bevor die Mitglieder abstimmen können. Unterbleibt dies, ist dies fehlerhaft oder unvollständig, ist der gesamte Ausschluss unwirksam.
Fundstelle: Urteil des AG Eilenburg vom 16.05.2006, 5 C 1638/05
Gewicht der Ausschließungsgründe:
Es ist selbstverständlich, dass der Ausschluss nicht wegen jeder Bagatelle erfolgen kann. Es muss schon eine hohe inhaltliche Schwere vorliegen. Diese ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und zu begründen. Immer wieder kommt es vor, dass ein vereinsschädigendes Verhalten in Meinungsäußerungen eines Vereinsmitglieds, z. B. in Briefen oder Leserbriefen, erblickt wird. Hier ist das Recht des Vereinsmitglieds auf freie Meinungsäußerung zu beachten. Im vorliegenden Fall hatte das Mitglied unter anderem in einem Leserbrief geäußert:
Dies alles genügte dem Gericht nicht. Der Ausschluss war unverhältnismäßig und unwirksam.
Fundstelle: AG Riesa, Urteil vom 13.06.2006, 5 C 0058/05
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8703